Jahresabschluss und Überschuss­rechnung aus Aachen

Jahresabschluss und Überschuss­rechnung

Der Jahresabschluss eines Unternehmens ist der Spiegel des Unternehmenserfolgs. Jahresabschluss und Überschussrechnung sind für kreditgebende Banken, für Kunden und Lieferanten sowie für Investoren von großem Interesse: die sich aus dem Jahresabschluss ergebende Bonität eines Unternehmens entscheidet oft darüber, ob Kredite gewährt werden oder Geschäfte zustande kommen.

Wir informieren Sie in nachfolgendem Text über alles Wissenswerte zu Jahresabschluss und Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

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Erfahren Sie auf dieser Seite wichtige Informationen im Zusammenhang mit Ihrem Jahresabschluss und Überschussrechnung aus Aachen:

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Jahresabschluss?

Ein Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (gesetzliche Definition: § 242 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, HGB). Der Jahresabschluss basiert auf dem Abschluss der im Rahmen der Buchhaltung eines Unternehmens geführten Konten.

Die Bilanz beinhaltet eine Darstellung des Verhältnisses von Vermögen und Schulden eines Unternehmens.
(§ 242 Absatz 1 HGB)

Eine Bilanz ist zu erstellen

  • bei Beginn eines Handelsgewerbes als „Eröffnungsbilanz“ sowie
  • zum Schluss jedes Geschäftsjahres.

Die Gewinn- und Verlustrechnung umfasst eine Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen. Sie muss zum Ende jedes Geschäftsjahres erstellt werden (§ 242 Absatz 2 HGB).

Der Anhang zum Jahres­abschluss

Einige Unternehmen sind verpflichtet, dem Jahresabschluss einen Anhang beizufügen. Hierzu gehören insbesondere

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH und Aktiengesellschaft (§ 264 HGB) und
  • Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter fungiert (§ 264a HGB).

Der Anhang dient der Erläuterung der tatsächlichen Finanz-, Vermögens- und Ertragslage.
Der Anhang enthält ergänzende Angaben zu einzelnen Bilanzpositionen und zur Gewinn- und Verlustrechnung. Die §§ 284 und 285 HGB benennen die Pflichtangaben, die in den Anhang aufzunehmen sind.

Jahres­abschluss: Lagebericht

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihrem Jahresabschluss zudem mit einem Lagebericht ergänzen. Unternehmen gelten als zumindest mittelgroß, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:

  • 6 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • 12 Millionen Euro Jahresumsatz,
  • jahresdurchschnittlich 50 Arbeitnehmer.
    (§ 267 Absätze 1 bis 3 HGB)

Der Lagebericht muss eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft enthalten. Zudem ist im Lagebericht eine Beurteilung der voraussichtlichen künftigen Entwicklung mit allen „wesentlichen Chancen und Risiken“ vorzunehmen.

Welche Funktionen hat ein Jahres­abschluss?

Der Jahresabschluss hat drei wesentliche Funktionen:

Information
Jahresabschlüsse informieren über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen.

  • Ein Jahresabschluss dokumentiert die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage am Bilanzstichtag und
  • bildet die Grundlage für die Planungen und zukünftigen Entscheidungen des Unternehmens.
  • Kreditinstitute und andere Gläubiger des Unternehmens orientieren ihre Kreditentscheidungen maßgeblich am Jahresabschluss.

Zahlungsbemessung
Der Jahresabschluss ist die Basis für

  • die Besteuerung eines Unternehmens und
  • die Ermittlung von gewinnabhängigen Auszahlungen an die Gesellschafter.

Dokumentation
Jahresabschlüsse dokumentieren die Ergebnisse der innerhalb eines Geschäftsjahres gebuchten Geschäftsvorgänge.

Welche Unternehmen sind zur Erstellung eines Jahres­abschlusses verpflichtet?

Die Erstellung eines Jahresabschlusses zählt zu den wichtigsten Pflichten jedes Kaufmanns (handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 242 Absatz 1 HGB).

Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses


Ausgenommen von der Verpflichtung zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind lediglich diejenigen Kaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren

  • nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und
  • nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn
    erzielt haben.
  • Bei der Neugründung eines Unternehmens entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses bereits dann, wenn die genannten Umsatz- und Gewinn-Grenzwerte zum Ende des ersten Geschäftsjahres nicht überschritten werden.
    (§§ 241a, 238 HGB)

Auch Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses.

In der Regel erstellen Freiberufler und kleine Gewerbetreibende also keinen Jahresabschluss, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Handelsgesellschaften: Aufstellung von Jahresabschlüssen


Da Handelsgesellschaften (wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften und Offene Handelsgesellschaften) zur Buchführung verpflichtet sind, unterliegen diese Unternehmen – unabhängig von Höhe ihres Umsatzes und Gewinns – der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses.

Jahresabschluss: Wie unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz?

Aus der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Handelsbilanz, § 242 HGB) folgt auch eine entsprechende Verpflichtung nach den Steuergesetzen (§ 140 Abgabenordnung, AO).

  • Die von der Handelsbilanz oftmals abweichende Steuerbilanz dient insbesondere der Ermittlung des steuerlichen Gewinns. § 60 Absatz 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung definiert die Steuerbilanz als „eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz“.

Wichtiger Hinweis:
Eine steuerrechtliche Buchführungspflicht kann aber gemäß § 141 Abgabenordnung in bestimmten Fällen auch dann gegeben sein, wenn eine Buchführungspflicht nach § 242 HGB nicht besteht. So sind zur Buchführung nach Steuerrecht beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Betriebe verpflichtet, die über selbst bewirtschaftete Flächen mit einem Wirtschaftswert von über 25.000 Euro verfügen.

Wie unterscheidet sich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung von einem Jahresabschluss?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung. Die Berechnung des Gewinns erfolgt bei der EÜR in einfacher Form durch Bildung der Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Rechtsgrundlage der EÜR ist § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Hiernach können Steuerpflichtige, die

  • gesetzlich nicht zur Buchhaltung verpflichtet sind und
  • die auch tatsächlich keine „Bücher“ führen und keine Jahresabschlüsse aufstellen,
    ihren Gewinn als Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Welche Fristen gelten für die Aufstellung eines Jahresabschlusses?

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind gemäß § 264 Absatz 1 Satz 3 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahrs aufzustellen.

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB) erhalten vom Gesetzgeber für die Erstellung des Jahresabschluss eine Frist von sechs Monaten nach dem Geschäftsjahresende (§ 264 Absatz 1 Satz 4 HGB).

Für Nicht-Kapitalgesellschaften, also für Personengesellschaften und Einzelkaufleute gilt keine ausdrückliche gesetzliche Frist. Der Jahresabschluss soll aber „innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufgestellt werden (§ 243 Absatz 3 HGB).
Teilweise wird angenommen, dass die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang Frist zu gewährende Frist neun Monate, bei unvorhergesehenen Ereignissen zwölf Monate beträgt.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Überschreitung von Fristen bei der Jahresabschluss-Aufstellung nicht zwangsläufig eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Dennoch sollten sich Unternehmen um eine möglichst fristgerechte Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bemühen: sowohl Kreditinstitute, Lieferanten und Kunden als auch die Gesellschafter des Unternehmens sind an einer zeitnahen Information über die Finanz- und Vermögenssituation eines Unternehmens interessiert.

Was ist bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses zu beachten?

Im Jahresabschluss sind auszuweisen

  • alle Vermögensgegenstände und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten sowie
  • alle Erträge und Aufwendungen.

Jahresabschlüsse müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoBil) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) entsprechen. Dazu gehören insbesondere

  • eine übersichtliche Jahresabschluss-Gliederung,
  • die jahresübergreifende Beibehaltung der Darstellungsform, um die Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse zu gewährleisten (Grundsatz der Stetigkeit),
  • eine fortlaufende, vollständige, richtige und zeitgerechte Buchung aller Geschäftsvorgänge (§ 239 Absatz 2 HGB) und
  • das Verbot, Schulden und Vermögenswerte sowie Erträge und Aufwendungen zu verrechnen (Saldierungsverbot).

In welchen Schritten erfolgt die Aufstellung eines Jahresabschlusses?

Ein Jahresabschluss wird in mehreren Arbeitsschritten erstellt.

  • Zunächst sind die Salden von Unterkonten in den entsprechenden Hauptkonten zusammenzuführen.
  • Anschließend werden die Hauptkonten abgeschlossen und der Saldo in das Schlussbilanzkonto übertragen.
  • Die Bestände des Schlussbilanzkontos werden in die Jahresbilanz übertragen.
  • Eine nach Bestands- und Erfolgskonten gegliederte „Abschlussübersicht“ dient der Kontrolle des gesamten Zahlenwerks. Sie enthält insbesondere die Anfangs- und Endbestände sowie die Summen der Soll- und Haben-Buchungen.

Was bedeutet Publizitätspflicht?

Die Publizitätspflicht (auch: „Offenlegungspflicht“) ist die einigen Unternehmen auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 HGB).


Mit der gesetzlichen Regelung der Publizitätspflicht gewährleistet der Gesetzgeber eine Information von Geschäftspartnern, aber auch von Anteilseignern und Mitarbeitern über die allgemeine Geschäftslage eines Unternehmens – ohne dass diese Personenkreise auf eine freiwillige Informationsbereitschaft des Unternehmens angewiesen sind.


Die Publizitätspflicht betrifft alle Kapital- und Handelsgesellschaften.

Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen richtet sich nach der Unternehmensgröße.

  • Kleinstunternehmen (§ 267a HGB) sind nur zur Veröffentlichung einer verkürzten Bilanz verpflichtet.
  • Kleinunternehmen (§ 267 Absatz 1 HGB) publizieren ihre Bilanz einschließlich Anhang, jedoch ohne Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Mittelgroße Unternehmen (§ 267 Absatz 2 HGB) müssen alle in § 325 Absatz 1 HGB aufgeführten Unterlagen (unter anderem einen geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht) beim Bundesanzeiger einreichen.
  • Großunternehmen (§ 267 Absatz 3 HGB) reichen alle in § 325 Absatz 1 HGB genannten Unterlagen und zusätzlich eine „Erklärung zum Corporate Governance Kodex“ ein (§ 161 Aktiengesetz).

Zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen müssen ihre Informationen zur Rechnungslegung innerhalb einer Einreichungsfrist von „höchstens einem Jahr“ beim Bundesanzeiger einreichen. Die Einreichungsfrist beginnt am Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres.

Jahresabschluss und Überschuss­rechnung: frühzeitig gründlich beraten lassen!

Der Jahresabschluss und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung von Unternehmen müssen zahlreichen Vorschriften des Handelsrechts und des Steuerrechts entsprechen.

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