Finanzbuchhaltung aus Aachen

Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung ist Bestandteil des betrieblichen Rechnungswesens. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung werden alle Geschäftsvorfälle eines Unternehmens lückenlos aufgezeichnet. Die korrekte Buchung von Geschäftsvorfällen erfordert umfangreiches buchhalterisches und steuerrechtliches Wissen.

Unsere erfahrene Steuerberatung berät sie kompetent und sorgfältig in allen Fragen von Finanzbuchhaltung und Bilanzierung. Gerne übernehmen wir für Sie die Finanzbuchhaltung Ihres Unternehmens, so dass Sie sich ganz auf Ihre unternehmerischen Kernaufgaben konzentrieren können. Jetzt Termin vereinbaren!

In diesem Artikel informieren wir Sie darüber, was im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Finanzbuchhaltung?

Die von der Finanzbuchhaltung einer Unternehmens durchgeführten Buchungen aller Geschäftsvorfälle dienen der Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens, indem Vermögensverhältnisse, Bestandsveränderungen sowie Aufwendungen und Erträge dokumentiert werden.

Buchführung: Pflicht für alle Unternehmen

Alle Unternehmen sind gesetzlich zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet.

  • Die Finanzbuchhaltung kleinerer Unternehmen dokumentiert in einfacher Form Einnahmen und Ausgaben. Der Saldo der Einnahmen-Überschuss-Rechnung weist den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens aus.
  • Ab einer bestimmten Größenordnung sind Unternehmen zu einer doppelten Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet. Auf der Grundlage der in der Finanzbuchhaltung vorgenommenen Buchungen werden zum Bilanzstichtag die Jahresabschlüsse erstellt. Jahresabschlüsse setzen sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung zusammen.

Betriebliches Rechnungswesen: Finanz­buchhaltung und Betriebs­buchhaltung

Die Finanzbuchhaltung ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Unterschieden werden Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung.

Buchführung Pflicht: Die gesetzlich vorgeschriebene Finanzbuchhaltung orientiert sich an steuerrechtlichen Vorschriften.

Die Finanzbuchhaltung (auch: „externes Rechnungswesen“) zielt auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens gegenüber außenstehenden Dritten (zum Beispiel: Gläubiger, Lieferanten, Finanzamt).

  • Gläubiger und Gesellschafter, aber auch potenzielle Geschäftspartner können anhand erhaltener Informationen darüber entscheiden, ob sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen eingehen wollen.
  • Das Finanzamt führt auf der Grundlage der von der Finanzbuchhaltung generierten Daten zum Unternehmenserfolg die Besteuerung durch.

Die freiwillige Betriebsbuchhaltung (auch: „internes Rechnungswesen“) umfasst im Unterschied zur Finanzbuchhaltung die Kosten- und Leistungsrechnung.

Die Betriebsbuchhaltung

  • zielt auf die Ermittlung des Betriebsergebnisses (einschließlich einer kurzfristigen, zum Beispiel monatlichen Erfolgsrechnung),
  • vergleicht Soll- und Ist-Werte (Controlling) und
  • bietet damit Ansatzpunkte für die Entwicklung von Unternehmensstrategien und von einzelnen unternehmerischen Maßnahmen.

Die Betriebsbuchhaltung kann nach den Bedürfnissen eines Unternehmens frei gestaltet werden.

Teilbereiche der Finanz­buchhaltung

Je nach Größenordnung eines Unternehmens werden bestimmte Teilbereiche der Finanzbuchhaltung als eigenständige Abteilungen organisiert:

  • Die Kreditorenbuchhaltung verbucht alle finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Gläubigern wie Dienstleistern und Lieferanten.
  • Die Debitorenbuchhaltung bezieht sich auf die Forderungen (Außenstände) des Unternehmens aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten.
  • Die Lohnbuchhaltung sorgt für ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Beschäftigten des Unternehmens.

Welchen Zwecken dient die Finanz­buchhaltung?

Die Finanzbuchhaltung dokumentiert Geschäftsvorfälle und ermöglicht Aussagen zur Effizienz und Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens.

Belegfunktion: Dokumentation der Geschäfts­vorfälle

Die Finanzbuchhaltung dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Die Buchung eines Geschäftsvorfalls erfordert zwingend einen Beleg („Keine Buchung ohne Beleg.“).

  • § 239 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) fordert „vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete“ Eintragungen und Aufzeichnungen.
  • Spätere Veränderungen von Eintragungen in den Handelsbüchern dürfen nicht so erfolgen, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Absatz 3 Satz 1 HGB).

Bilanzerstellung: Ermittlung von Beständen

Kaufleute sind im Rahmen des Jahresabschlusses zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet (§ 242 Absatz 1 HGB).

Auf Basis der auf den Bestandskonten während des Geschäftsjahres und zum Jahresabschluss durchgeführten Buchungen werden

  • die Verbindlichkeiten und Forderungen des Unternehmens sowie
  • die Höhe und die Zusammensetzung von Anlage- und Umlaufvermögen
    zum Bilanzstichtag ermittelt und in die Bilanz übertragen.

Der Vergleich von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbilanzen lässt zudem die Veränderungen der Bestände während des vergangenen Geschäftsjahres erkennen.

Gewinn- und Verlust-Rechnung: Ermittlung des unter­nehmerischen Erfolgs

Jahresabschlüsse umfassen neben der Bilanz auch die Gewinn- und Verlust-Rechnung, zu deren Erstellung Kaufleute gemäß § 242 Absatz 2 HGB verpflichtet sind.

Die Finanzbuchhaltung führt neben den Bestandskonten auch sogenannte Erfolgskonten, zu denen Ertrags- und Aufwandskonten gehören.

Die Erfolgskonten sind als Unterkonten des Eigenkapitals zu verstehen. Der Saldo der Erfolgskonten wird zum Jahresabschluss auf das Eigenkapitalkonto übertragen.

Jahresabschlüsse: Grundlage der Gewinn­ermittlung und der Besteuerung

Jahresabschlüsse (insbesondere der sich aus der Gewinn- und Verlust-Rechnung ergebende Jahresgewinn) dienen insbesondere auch der Gewinnermittlung und sind damit wesentliche Grundlage für die Besteuerung eines Unternehmens (Körperschaftsteuer, bei nicht buchhaltungspflichtigen Unternehmen Einkommensteuer).

Zudem liefert die Finanzbuchhaltung die Daten über die vom Unternehmen vereinnahmte und an den Fiskus weiterzuleitenden Umsatzsteuer.

Datengrundlage für unternehmerische Entscheidungen: Informationen für die Unter­nehmens­führung und für Dritte

Die Finanzbuchhaltung generiert fortlaufend wichtige Informationen für die Unternehmensführung.

  • Die Finanzbuchhaltung ermöglicht der Geschäftsführung und Gesellschaftern die Kontrolle des unternehmerischen Erfolgs. Soll-Ist-Abweichungen können Hinweise darauf geben, ob gegebenenfalls zusätzliche unternehmerische Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Zielerreichung sicherzustellen.
  • Auf Basis der Ergebnisse der durchgeführten Buchungen können fundierte unternehmerische Entscheidungen getroffen werden.

Finanzbuchhaltung: Grundprinzipien der Buchhaltung

Die Finanzbuchhaltung orientiert sich an bestimmten Grundprinzipien, insbesondere an den

  • Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und den
  • „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz“ (GoBD)

Die Grundsätze ordnungs­gemäßer Buchführung (GoB)

Die GoB enthalten allgemeine Grundregeln der Buchhaltung. Die GoB bestehen aus teilweise geschriebenen, teilweise ungeschriebenen Regeln für Buchführung und Bilanzerstellung.

Zu den ungeschriebenen GoB-Regeln gehören beispielsweise

  • der Buchungsvorgang von Soll an Haben,
  • der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ und
  • die Unterschrift der Kontierung (Kontierung ist die Notierung der Buchungskonten auf dem Buchungsbeleg).

Die GoB wurden im Zusammenwirken insbesondere von Gesetzgeber, Rechtsprechung, Wissenschaft und Wirtschaftsverbänden entwickelt. Das Handelsgesetzbuch enthält einige grundlegende GoB-Regeln, zum Beispiel:

  • Gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 HGB soll jeder Kaufmann „die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
  • § 239 Absatz 2 HGB fordert von Kaufleuten: „Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.“
  • § 243 Absatz 1 HGB verlangt: „Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.“

Ziel der GoB ist der Schutz von Teilnehmern des Geschäftsverkehrs vor unrichtigen Daten und Informationen sowie vor wirtschaftlichen Verlusten.

Die GoB fordern unter anderem die Einhaltung folgender Grundsätze:

  • eine klare und übersichtliche Buchführung
    – mit sachgerechter Organisation und
    – mit übersichtlicher Jahresabschluss-Gliederung,
    – Einhaltung des Verbots, Aufwendungen und Erträge sowie Vermögenswerte und Schulden zu verrechnen (Saldierungsverbot)
    – Verbot, einmal getätigte Buchungen im Nachhinein unleserlich zu machen,
  • Buchung aller Geschäftsvorfälle
    – vollständig, fortlaufend, zeitgerecht und richtig sowie
    – sachlich geordnet,
  • „Keine Buchung ohne Beleg“,
  • ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen.

GoBD

Die GoBD wurden vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.

Sie enthalten zusätzliche Richtlinien für die elektronische Buchführung, die aus Sicht der Finanzbehörden bedeutsam sind.

Die GoBD fassen die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine IT-gestützte Buchführung zusammen und sollen bei den betroffenen Unternehmen für Rechtsklarheit sorgen.

Die GoBD befassen sich unter anderem mit folgenden Themengebieten:

  • Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit,
  • Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung,
  • Belegwesen: Belegsicherung und erfassungsgerechte Aufbereitung von Buchungsbelegen,
  • Unveränderbarkeit; Protokollierung nachträglicher Änderungen,
  • elektronische Aufbewahrung und maschinelle Auswertbarkeit,
  • elektronischer Unterlagen sowie
  • Umfang des Rechts auf Datenzugriff.

Finanzbuchhaltung: Kontenplan und Kontenrahmen

Zur Verbuchung von Geschäftsvorfällen nutzt jedes Unternehmen einen individuellen Kontenplan, in dem alle für das Unternehmen in Betracht kommenden Bestands- und Erfolgskonten verzeichnet sind.

Für den unternehmenseigenen Kontenplan werden sachlich geeignete Konten aus einem sogenannten Kontenrahmen ausgewählt. Zwar besteht keine direkte gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des Standardkontenrahmens. Allerdings basieren die Standardkontenrahmen auf den Regeln von Handelsgesetzbuch, Steuerrecht und Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG).

Entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen von Unternehmen wurden verschiedene Standardkontenrahmen entwickelt, von denen derzeit vor allem zwei Varianten vorrangig genutzt werden.

  • Der Standardkontenrahmen 03 (SKR 03) wird von Handels- und Industrieunternehmen genutzt. Der SKR 03 wurde nach dem Prozessgliederungsprinzip aufgebaut, orientiert sich mit seinen Konten also am Ablauf des Geschäftsbetriebs.
  • Von einigen Unternehmen wird der Kontenrahmen SKR 04 (auch „Industriekontenrahmen“, IKR) eingesetzt. Der IKR folgt dem sogenannten Abschlussgliederungsprinzip, orientiert sich also an der Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Zeitaufwendige und komplexe Finanzbuchhaltung: wir schaffen Ihnen Freiräume

Die regelkonforme Umsetzung der Finanzbuchhaltung ist zeitaufwendig und erfordert umfangreiche buchhalterische und steuerrechtliche Kenntnisse.

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