Steuererklärungen in Aachen

Steuererklärungen 2021: Wie hilft mir eine gute Steuerberatung?

Steuerpflichtige geben in ihren Steuererklärungen alle Sachverhalte an, die es dem Finanzamt ermöglichen, den zu entrichtenden Steuerbetrag zu ermitteln. Folgende Themen erwarten Sie auf dieser Seite:

Inhaltsverzeichnis

Einkommen­steuer­erklärungen für Privat­personen und für Unternehmen

Während Privatpersonen eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 19 Abgabenordnung, AO), kommen bei Selbständigen und Unternehmen verschiedene Arten der Steuererklärung in Betracht. Dementsprechend sind gegebenenfalls auch diverse Termine und Fristen zu beachten.

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Wer ist zur Abgabe einer Steuer­erklärung verpflichtet?

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Privatpersonen und Unternehmen verpflichtet, soweit dies in einem Steuergesetz ausdrücklich so bestimmt ist. Der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen unterliegen alle Selbständigen, Freiberufler sowie Personen- und Kapitalgesellschaften.

Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, falls die Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen hierzu auffordert (§ 149 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AO). Das Finanzamt wird einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung beispielsweise dann auffordern, wenn es einen steuerpflichtigen Sachverhalt vermutet, der aber vom Steuerpflichtigen noch nicht angegeben wurde.

Beispiel: Das Finanzamt erhält eine Kontrollmitteilung über Einkünfte aus Kapitalvermögen, im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder von der Deutschen Rentenversicherung, die sich auf die Steuerpflicht auswirken könnten. Das Finanzamt wird den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

Arten der Steuererklärung für Selbständige und KMU

1. Einkommensteuererklärung

Einzelunternehmer und Inhaber einer Personengesellschaft geben eine Einkommensteuererklärung ab. Die Einkommen von Privatpersonen, Einzelunternehmern und Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer – die Gewinne von Kapitalgesellschaften hingegen der Körperschaftsteuer.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind folgende Personengruppen gesetzlich verpflichtet:

  • Selbständige,
  • Freiberufler,
  • Gewerbetreibende sowie
  • Land- und Forstwirte.

Anlagen zur Einkommensteuererklärung

Als obligatorische Anlagen zu einer Einkommensteuererklärung kommen für Selbständige, Freiberufler und Personengesellschaften – entsprechend der jeweils vorliegenden Einkunftsarten – insbesondere folgende Anlagen in Betracht:

  • Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit),
  • Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb),
  • Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft),
  • Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie
  • Anlage AUS (Ausländische Einkünfte und Steuern).

Zudem können der Einkommensteuererklärung Anlagen beigefügt werden, um bestimmte Aufwendungen geltend zu machen und damit die Steuerlast zu senken – wie zum Beispiel

  • Anlage Sonderausgaben,
  • Anlage Vorsorgeaufwand und
  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Außerdem ist der Einkommensteuererklärung von Selbständigen sowie bei nicht bilanzierenden Unternehmen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf dem amtlichen Formular „Anlage EÜR“ beizufügen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erleichtert dem Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer Bilanzierung die Gewinnermittlung. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen folgende Selbständige und Unternehmen verwenden:

  • alle Freiberufler,
  • Gewerbetreibende, deren Jahresgewinn höchstens 60.000 Euro und deren Jahresumsatz höchstens 600.000 Euro beträgt sowie
  • Land- und Forstwirte mit einem Jahresgewinn von höchstens 60.000 Euro und einem Nutzflächenwert von höchstens 25.000 Euro.
  • Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist jedoch nicht bei Unternehmen mit folgenden Rechtsformen zulässig: GmbH, AG, KG, OHG und bei allen gesellschaftsrechtlichen Mischformen. (Handelsgesellschaften sind zur Buchführung und damit zur Bilanzierung verpflichtet.)

Wichtiger Hinweis!

Seit einigen Jahren sind auch sogenannte Kleinunternehmer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf dem amtlichen Formular verpflichtet. Bis zum Veranlagungsjahr 2016 bestand für Kleinunternehmer (damalige Definition: Betriebseinnahmen bis jährlich höchstens 17.500 Euro) die Möglichkeit, dem Finanzamt eine formfreie Gewinnmitteilung einzureichen.

Einkommen­steuer­klärung 2020: Anlage Corona-Hilfen stets beifügen!

Corona-Sofort-Hilfen, Überbrückungshilfen oder ähnliche Zuschüsse gelten grundsätzlich als Betriebseinnahmen. Der Steuererklärung 2021 für das Kalenderjahr 2020 ist deshalb die Anlage Corona-Hilfen beizufügen, auf deren Grundlage eventuell erhaltene Corona-Hilfen versteuert werden. Die Anlage Corona-Hilfen dient als Ergänzung der Anlagen S, G und L zur Einkommensteuererklärung.

Die Anlage Corona-Hilfen muss auch dann ausgefüllt und der Einkommensteuererklärung beigefügt werden, wenn ein Selbständiger oder ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine Unterstützungsleistungen erhalten haben.

2. Körperschaft­steuer­erklärung

Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen unterliegen der Körperschaftsteuer-Pflicht. Dazu gehören insbesondere

  • Kapitalgesellschaften (vor allem GmbH, AG, KGaA und die Europäische Gesellschaft),
  • Wirtschaftsgenossenschaften,
  • andere juristische Personen des Privatrechts (wie Stiftungen und Vereine).

Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen gezahlt. Berechnungsgrundlage für die Körperschaftsteuer sind der Gewinn beziehungsweise der Verlust eines Unternehmens.

Grundlage der Angaben in der Körperschaftsteuererklärung ist bei bilanzierenden Unternehmen die Steuerbilanz, die von dem nach Handelsrecht erstellten Jahresabschluss abweichen kann.

3. Gewerbe­steuererklärung

Gewerbesteuer fällt – mit Ausnahme von freiberuflichen Tätigkeiten – bei allen Selbständigen und Unternehmen an. Gewerbesteuer wird auf die tatsächliche Ertragskraft eines gewerblichen Betriebs berechnet.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind zur Zahlung von Gewerbesteuer nur dann verpflichtet, wenn der jährliche Gewinn den steuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt.
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts (unter anderem Vereine) verfügen über einen Freibetrag von 5.000 Euro.
  • Kapitalgesellschaften (wie GmbH und AG) können hingegen keinen gewerbesteuerlichen Freibetrag geltend machen.
  • Freiberufler sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit, müssen also auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben.

4. Umsatzsteuer­erklärung

Unternehmen sind zudem grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Ausnahmen gelten für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten und bei Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit

Gemäß § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind bestimmte Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Hierzu zählen Leistungen unter anderem folgender Berufsgruppen:

  • Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker, sowie
  • Unternehmer aus dem Kultur- und Bildungsbereich.

Kleinunternehmer: befreit von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer­erklärung

Sogenannte Kleinunternehmer (§ 19 UStG) können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Kleinunternehmer ist derjenige,

  • dessen Jahresumsatz (einschließlich rechnerischer Umsatzsteuer) im vergangenen Kalenderjahr höchstens 22.000 Euro betrug und
  • dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro betragen wird.
    Von der Umsatzsteuerpflicht befreite Kleinunternehmer sind somit auch von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit.

5. Lohnsteuer-Anmeldung

Selbständige und Unternehmen, die für Mitarbeiter Lohnsteuer an das Finanzamt abführen, sind zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Ist der Unternehmer – beispielsweise als Geschäftsführer – bei seinem eigenen Unternehmen angestellt, so bezieht sich die Lohnsteueranmeldung auch auf die auf das Geschäftsführergehalt entfallende Lohnsteuer.

Eine gesonderte Erklärung über die in einem Kalenderjahr abgeführten Lohnsteuer muss seitens eines Unternehmens aber nicht erfolgen. Hierzu geben die Mitarbeiter individuelle Einkommensteuererklärungen ab.

Steuererklärungen online

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft beziehen, verpflichtet, ihre Steuererklärung online auf den amtlichen Vordrucken abzugeben.

Nur „zur Vermeidung unbilliger Härten“ kann das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen auf Steuererklärungen online verzichten. Voraussetzung einer „unbilligen Härte“ ist das Vorliegen persönlicher oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. § 150 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung nennt als Beispiele für eine „Unzumutbarkeit“
• eingeschränkte Kenntnisse oder Erfahrungen des Steuerpflichtigen mit der Datenfernübertragung oder
• mit der Schaffung der Möglichkeit der Datenfernübertragung verbundene „nicht unerhebliche“ Kosten.

Steuererklärungen Fristen beachten!

Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Wer einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt, der hat sogar Zeit bis zum 28. Februar des Folgefolgejahres.

Steuererklärungen Fristen: Hinweis auf voraussichtliche Gesetzesänderung
Für Steuererklärungen 2021, die im Jahr 2022 abgegeben werden, wird die allgemeine Abgabefrist durch eine entsprechende Gesetzesänderung voraussichtlich um einen Monat bis Ende August 2022 verlängert.

Fristen für Umsatzsteuer­erklärungen

Die jährliche Umsatzsteuererklärung muss beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.

Zudem sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums zu erstellen.

Auf Antrag eines Unternehmers kann das Finanzamt für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jedoch eine sogenannte Dauerfristverlängerung gewähren. In diesem Fall verlängert sich die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen jeweils um einen Monat.

Fristen für die Lohnsteuer-Anmeldung

Arbeitgeber müssen die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich monatlich und zwar bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats durchführen.

Möglich ist aber auch eine quartalsweise oder jährliche Voranmeldung, wenn die von einem Unternehmen abzuführende Lohnsteuer bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet. Der Turnus der Lohnsteuer-Voranmeldungen orientiert sich an der Lohnsteuersumme:

  • monatliche Anmeldung, falls Lohnsteuer-Summe im Vorjahr über 4.000 Euro,
  • quartalsweise Anmeldung: Lohnsteuersumme im Vorjahr über 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro,
  • jährliche Anmeldung: Lohnsteuersumme im Vorjahr von bis zu 1.080 Euro.

Dauerfristverlängerung: die Frist für die Lohnsteueranmeldung kann auf Antrag um jeweils einen Monat verlängert werden.

Konsequenzen bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung

Wer davon ausgeht, eine Frist zur Abgabe einer Steuererklärung nicht einhalten zu können, der sollte sich bei seinem Finanzamt um eine Fristverlängerung bemühen.

Bei Überschreitung einer Abgabefrist drohen ansonsten ernsthafte Konsequenzen:

  • Bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Absatz 1 Abgabenordnung).
  • Zu den Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts bei verspäteter oder gar nicht abgegebener Steuererklärung gehören Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen auf Steuernachzahlungen.
  • Bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung kann zudem der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

Lassen Sie sich kompetent beraten: jetzt Termin vereinbaren mit Ihrem erfahrenen Steuerberater

Selbständige und Unternehmer sollten unbedingt einen fachkundigen Steuerberater mit der Erstellung ihrer Steuererklärung beauftragen, um ihre Steuerbelastung zu minimieren und alle Regeln des komplexen und sich ständig verändernden Steuerrechts einzuhalten.

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